§ 7 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.

(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:

1.

Gefährdungsabklärung;

2.

Erstellung der Hilfeplanung;

3.

Durchführung der Krisenunterbringung gemäß § 36 und der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und 50;

4.

Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen;

5.

Vermittlung von Pflegekindern;

6.

Pflegeaufsicht;

7.

Gewährung des Pflegekindergeldes;

8.

Bewilligung und Aufsicht von privaten Pflegeverhältnissen;

9.

Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen;

10.

Adoptionsvermittlung;

11.

RRechtlicheRechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;

12.

Übernahme und Ausübung der Obsorge;

13.

Kostenersatz.

(3) Die Landesregierung kann zum Zweck der Steuerung gemäß § 22 und zur Schaffung einheitlicher Standards nicht hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 ausüben.

(4) Für die Erbringung der in Abs. 2 genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die gemäß Abs. 4 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu verständigen.

(6) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts innerhalb von Niederösterreich sind die Aufgaben und Leistungen von der nach dem neuen Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe im Verwaltungsgebiet einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die andere davon unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Abs. 6 sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist § 212 ABGB anzuwenden.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 12.11.2020 bis 24.01.2022

(1) Die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.

(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:

1.

Gefährdungsabklärung;

2.

Erstellung der Hilfeplanung;

3.

Durchführung der Krisenunterbringung gemäß § 36 und der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und 50;

4.

Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen;

5.

Vermittlung von Pflegekindern;

6.

Pflegeaufsicht;

7.

Gewährung des Pflegekindergeldes;

8.

Bewilligung und Aufsicht von privaten Pflegeverhältnissen;

9.

Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen;

10.

Adoptionsvermittlung;

11.

RRechtlicheRechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;

12.

Übernahme und Ausübung der Obsorge;

13.

Kostenersatz.

(3) Die Landesregierung kann zum Zweck der Steuerung gemäß § 22 und zur Schaffung einheitlicher Standards nicht hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 ausüben.

(4) Für die Erbringung der in Abs. 2 genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die gemäß Abs. 4 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu verständigen.

(6) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts innerhalb von Niederösterreich sind die Aufgaben und Leistungen von der nach dem neuen Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe im Verwaltungsgebiet einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die andere davon unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Abs. 6 sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist § 212 ABGB anzuwenden.

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