§ 9 NÖ KJHG Zusammenarbeit

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.9999

Bei der Besorgung der Erziehungshilfen gemäß §§ 38 ffLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen und, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des § 8 eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.Bei der Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des Paragraph 8, eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.

Stand vor dem 07.11.2023

In Kraft vom 20.12.2013 bis 07.11.2023

Bei der Besorgung der Erziehungshilfen gemäß §§ 38 ffLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen und, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des § 8 eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.Bei der Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des Paragraph 8, eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.

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