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(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgersder Landesregierung. Dabei kann sich der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so darf die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.
(3) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung mittels BescheidVerfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(5) Werden die im Sinne des Abs. 4 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht beseitigtbehoben, oder sindso hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgersder Landesregierung. Dabei kann sich der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so darf die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.
(3) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung mittels BescheidVerfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(5) Werden die im Sinne des Abs. 4 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht beseitigtbehoben, oder sindso hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.