§ 44 NÖ KJHG Formen der Unterstützung der Erziehung

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere:

1.

regelmäßige Hausbesuche durch Fachkräfte des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Sicherstellung der angemessenen Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, und einer sorgfältigen Erziehung, sowie zur Vermeidung der Gefahr für Kinder und Jugendliche, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

2.

Formen der sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung zur Vermeidung oder Verkürzung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen;

3.

Formen von mobiler Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der betroffenen Kinder und Jugendlichen;

4.

Formen der ambulanten und mobilen Erziehungsberatung von Familien insbesondere im Hinblick auf gewaltlose förderliche Erziehung;

5.

Formen von Jugendintensivbetreuung zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung oder nach Entlassung aus der vollen Erziehung;

6.

sonstige Formen der Unterstützung der Erziehung durch Heranziehung geeigneter Fachkräfte zur Hebung der erzieherischen Kompetenz der Familie sowie zur Betreuung betroffener Kinder und Jugendlicher außerhalb der Familie.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 20.12.2013 bis 22.08.2016

Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere:

1.

regelmäßige Hausbesuche durch Fachkräfte des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Sicherstellung der angemessenen Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, und einer sorgfältigen Erziehung, sowie zur Vermeidung der Gefahr für Kinder und Jugendliche, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

2.

Formen der sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung zur Vermeidung oder Verkürzung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen;

3.

Formen von mobiler Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der betroffenen Kinder und Jugendlichen;

4.

Formen der ambulanten und mobilen Erziehungsberatung von Familien insbesondere im Hinblick auf gewaltlose förderliche Erziehung;

5.

Formen von Jugendintensivbetreuung zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung oder nach Entlassung aus der vollen Erziehung;

6.

sonstige Formen der Unterstützung der Erziehung durch Heranziehung geeigneter Fachkräfte zur Hebung der erzieherischen Kompetenz der Familie sowie zur Betreuung betroffener Kinder und Jugendlicher außerhalb der Familie.

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