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Legende:
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(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 51 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dem Kinder- und Jugendhilfeträgerder Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 51 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dem Kinder- und Jugendhilfeträgerder Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.