§ 54 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Kinder- und JugendhilfeträgerDie Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß §§ 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 53, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012BGBl. I Nr. 105/2019, über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Eignungsfeststellung und zur Aufsicht heranzuziehen.

(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs.1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 3 zu löschen.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 25.05.2018 bis 24.01.2022

(1) Der Kinder- und JugendhilfeträgerDie Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß §§ 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 53, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012BGBl. I Nr. 105/2019, über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Eignungsfeststellung und zur Aufsicht heranzuziehen.

(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs.1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 3 zu löschen.

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