§ 85 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270–8, außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 11, 12 und 14 sowie § 10, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270–8, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 11, 12 und 14 sowie § 10, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Paragraphen 11,, 12 und 14 sowie Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 13, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2 und 68 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§§ 17 Abs. 4, 25 Z 12 und Z 13, 29 Abs. 5, 29a Abs. 3, 38 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 48a Abs. 3, 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 61/2024, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraphen 17, Absatz 4,, 25 Ziffer 12 und Ziffer 13,, 29 Absatz 5,, 29a Absatz 3,, 38 Absatz 2,, 42 Absatz eins, und 2, 48a Absatz 3,, 55 Absatz 5,, 75 Absatz eins, und 2 in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand vor dem 11.11.2024

In Kraft vom 23.05.2018 bis 11.11.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270–8, außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 11, 12 und 14 sowie § 10, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270–8, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 11, 12 und 14 sowie § 10, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Paragraphen 11,, 12 und 14 sowie Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 13, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2 und 68 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§§ 17 Abs. 4, 25 Z 12 und Z 13, 29 Abs. 5, 29a Abs. 3, 38 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 48a Abs. 3, 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 61/2024, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraphen 17, Absatz 4,, 25 Ziffer 12 und Ziffer 13,, 29 Absatz 5,, 29a Absatz 3,, 38 Absatz 2,, 42 Absatz eins, und 2, 48a Absatz 3,, 55 Absatz 5,, 75 Absatz eins, und 2 in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.

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