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(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270–8, außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 11, 12 und 14 sowie § 10, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270–8, außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 11, 12 und 14 sowie § 10, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.