§ 1 NÖ WTFG

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung, der regionalen Infrastruktur und der regionalen betrieblichen Investitionen sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2023
(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung, der regionalen Infrastruktur und der regionalen betrieblichen Investitionen sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.

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