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(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt grundsätzlich das Land Niederösterreich. Es ist zulässig, Verwaltungskostenentgelte zu verrechnen.
(2) Zur Erfüllung der dem Fondszweck dienenden Maßnahmen ist der Fonds auch berechtigt, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge abzuschließen und aus Mitteln des Fonds zu finanzieren und den hierfür erforderlichen Sachaufwand zu tragen.
(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt grundsätzlich das Land Niederösterreich. Es ist zulässig, Verwaltungskostenentgelte zu verrechnen.
(2) Zur Erfüllung der dem Fondszweck dienenden Maßnahmen ist der Fonds auch berechtigt, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge abzuschließen und aus Mitteln des Fonds zu finanzieren und den hierfür erforderlichen Sachaufwand zu tragen.