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(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn
a) | die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde und das selbstständige Ambulatorium dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde, | |||||||||
b) | die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, sofern zur Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums ein Bauvorhaben durchzuführen war, | |||||||||
c) | die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt wurden, | |||||||||
d) | die für den unmittelbaren Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, | |||||||||
e) | gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen, | |||||||||
f) | ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht worden ist sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird und | |||||||||
g) | überdies der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern ein solcher aufgrund § 16d erforderlich ist. |
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d, f und g gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn
a) | die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde und das selbstständige Ambulatorium dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde, | |||||||||
b) | die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, sofern zur Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums ein Bauvorhaben durchzuführen war, | |||||||||
c) | die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt wurden, | |||||||||
d) | die für den unmittelbaren Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, | |||||||||
e) | gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen, | |||||||||
f) | ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht worden ist sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird und | |||||||||
g) | überdies der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern ein solcher aufgrund § 16d erforderlich ist. |
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d, f und g gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.