§ 16a NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Führung des Betriebes der Krankenanstalt erfolgt – unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt – durch die Anstaltsleitung. Diese besteht aus dem für den ärztlichen Dienst verantwortlichen Leiter (Ärztlicher Direktor - § 17 Abs. 4), dem Verwaltungsleiterfür die Verwaltung verantwortlichen Leiter (Kaufmännischer Direktor - § 22 Abs. 1) und dem für den Pflegedienst verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes (Pflegedirektor - § 27a). Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Anstaltsleitung tritt dessen Vertreter an seine Stelle.

(2) Der Anstaltsleitung obliegen alle EntscheidungenDen verantwortlichen Leitern gemäß Abs. 1 obliegt die Entscheidung in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheitenden ihnen vom Rechtsträger in einem Instrument der Krankenanstalt, die Auswirkungen auf den ärztlichen und pflegerischen BetriebUnternehmensführung zur Steuerung des Krankenhausbetriebes (§ 16 Abs. 2 Z 2) gemeinsam oder einzeln zur Entscheidung übertragenen Aufgaben. Sie haben jedenfalls ihre Aufgaben hinsichtlich der Krankenanstalt habenMaßnahmen der Qualitätssicherung (§ 16c) wahrzunehmen.

(3) Läßt sich über eine zu treffende Maßnahme innerhalb der Anstaltsleitung eine ÜbereinstimmungDurch die Bestimmungen des Abs. 1 bis 2 werden die dem Ärztlichen Direktor, dem Kaufmännischen Direktor und dem Pflegedirektor zukommenden gesetzlichen Aufgaben nicht erzielen, so hat der Rechtsträger der Krankenanstalt – nötigenfalls nach Anhörung entsprechender Sachverständiger – darüber zu befinden. Ist Gefahr im Verzug, können bei Verhinderung eines Mitgliedes der Anstaltsleitung und seines Vertreters die anderen Mitglieder die notwendigen Entscheidungen treffenbeeinträchtigt.

(4) Kann in einem konkreten Fall bei Gefahr im Verzug innerhalb der Anstaltsleitung keine Übereinstimmung erzielt werden und läßt sich auch keine Entscheidung des Rechtsträgers der Krankenanstalt herbeiführen, so trifft in Angelegenheiten, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, der Ärztliche Direktor, in Angelegenheiten, die den pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren, der Pflegedirektor, ansonsten der Kaufmännische Direktor die notwendigen Entscheidungen, insbesondere in bezug auf alle Angelegenheiten, die finanzielle Auswirkungen haben.

(5) Vor BeschlußfassungBeschlussfassung ist die innerbetriebliche InteressensvertretungInteressenvertretung zu hören, wenn dies in den bestehenden Vorschriften für die betreffende Angelegenheit vorgesehen ist. Werden Belange der Spitalsärzte berührt, ist der Spitalsärztevertreter zu hören. Die Anstaltsleitung hat dem Spitalsärztevertreter mindestens vierteljährlich Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(6) Durch die Bestimmung der Abs. 1 bis 5 werden die dem Ärztlichen Direktor nach § 17 Abs. 4, dem Kaufmännischen Direktor nach § 22 Abs. 1 und dem Pflegedirektor nach § 27a Abs. 1 zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Die Führung des Betriebes der Krankenanstalt erfolgt – unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt – durch die Anstaltsleitung. Diese besteht aus dem für den ärztlichen Dienst verantwortlichen Leiter (Ärztlicher Direktor - § 17 Abs. 4), dem Verwaltungsleiterfür die Verwaltung verantwortlichen Leiter (Kaufmännischer Direktor - § 22 Abs. 1) und dem für den Pflegedienst verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes (Pflegedirektor - § 27a). Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Anstaltsleitung tritt dessen Vertreter an seine Stelle.

(2) Der Anstaltsleitung obliegen alle EntscheidungenDen verantwortlichen Leitern gemäß Abs. 1 obliegt die Entscheidung in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheitenden ihnen vom Rechtsträger in einem Instrument der Krankenanstalt, die Auswirkungen auf den ärztlichen und pflegerischen BetriebUnternehmensführung zur Steuerung des Krankenhausbetriebes (§ 16 Abs. 2 Z 2) gemeinsam oder einzeln zur Entscheidung übertragenen Aufgaben. Sie haben jedenfalls ihre Aufgaben hinsichtlich der Krankenanstalt habenMaßnahmen der Qualitätssicherung (§ 16c) wahrzunehmen.

(3) Läßt sich über eine zu treffende Maßnahme innerhalb der Anstaltsleitung eine ÜbereinstimmungDurch die Bestimmungen des Abs. 1 bis 2 werden die dem Ärztlichen Direktor, dem Kaufmännischen Direktor und dem Pflegedirektor zukommenden gesetzlichen Aufgaben nicht erzielen, so hat der Rechtsträger der Krankenanstalt – nötigenfalls nach Anhörung entsprechender Sachverständiger – darüber zu befinden. Ist Gefahr im Verzug, können bei Verhinderung eines Mitgliedes der Anstaltsleitung und seines Vertreters die anderen Mitglieder die notwendigen Entscheidungen treffenbeeinträchtigt.

(4) Kann in einem konkreten Fall bei Gefahr im Verzug innerhalb der Anstaltsleitung keine Übereinstimmung erzielt werden und läßt sich auch keine Entscheidung des Rechtsträgers der Krankenanstalt herbeiführen, so trifft in Angelegenheiten, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, der Ärztliche Direktor, in Angelegenheiten, die den pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren, der Pflegedirektor, ansonsten der Kaufmännische Direktor die notwendigen Entscheidungen, insbesondere in bezug auf alle Angelegenheiten, die finanzielle Auswirkungen haben.

(5) Vor BeschlußfassungBeschlussfassung ist die innerbetriebliche InteressensvertretungInteressenvertretung zu hören, wenn dies in den bestehenden Vorschriften für die betreffende Angelegenheit vorgesehen ist. Werden Belange der Spitalsärzte berührt, ist der Spitalsärztevertreter zu hören. Die Anstaltsleitung hat dem Spitalsärztevertreter mindestens vierteljährlich Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(6) Durch die Bestimmung der Abs. 1 bis 5 werden die dem Ärztlichen Direktor nach § 17 Abs. 4, dem Kaufmännischen Direktor nach § 22 Abs. 1 und dem Pflegedirektor nach § 27a Abs. 1 zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt.

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