§ 19c NÖ KAG § 19c

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Für jede Krankenanstalt ist eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Der Rechtsträger der Krankenanstalt kann sich für diesen Zweck auch fachlich geeigneter betriebsfremder Personen undoder Einrichtungen bedienen.

(2) Als fachlich geeignet im Sinne des Abs. 1 sind Absolventen einer Technischen Universität, einer facheinschlägigen Fachhochschule oder Höheren technischen Lehranstalt dann anzusehen, wenn sie auf dem Gebiete der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Eine Einrichtung gilt dann als fachlich geeignet, wenn sie sich zur Besorgung der Aufgaben als Technischer Sicherheitsbeauftragter derartiger Personen bedient.

(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Derartige Überprüfungen haben vor Inbetriebnahme der medizinischen Geräte (Apparaturen) und technischen Einrichtungen und in der Folge regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren, soferne kein anderes Prüfintervall durch gesetzliche Regelungen, einschlägige technische Bestimmungen und Normen oder Herstellerangaben vorgegeben ist, zu erfolgen. Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner jährlich einen schriftlichen Bericht (TSB-Bericht) über den sicherheitstechnischen Zustand der Geräte, Einrichtungen und technischen Anlagen zu erstellen. Der TSB-Bericht muss eine detaillierte Aussage über den sicherheitstechnischen Zustand, die Einhaltung der Prüf- und Wartungspflichten aller medizinischen und nichtmedizinischen Geräte und sonstigen Einrichtungen in für Patienten zugänglichen Bereichen sowie über alle sicherheitsrelevanten technischen Anlagen beinhalten. Der TSB-Bericht muss in der Krankenanstalt aufliegen und ist der Anstaltsleitung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Zu diesem Zweck hat er das Ergebnis der Überprüfung bzw. die festgestellten Mängel unverzüglich der Anstaltsleitung zur Behebung der Mängel bekanntzugeben.

(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner die Anstaltsleitung in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten (Apparaturen) und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

(6) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006 bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006 sowie mit den Brandschutzbeauftragten im Sinne der geltenden Brandschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.

(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die erstmalige Bestellung und jeden Wechsel in der Person des Technischen Sicherheitsbeauftragten der Landesregierung anzuzeigen. Mit Ausnahme einer Bestellung nach Abs. 9 ist auch die fachliche Eignung nachzuweisen.

(8) Die Landesregierung hat für die Koordination der Tätigkeit der Technischen Sicherheitsbeauftragten der Krankenanstalten sowie deren laufende Information einen fachlich geeigneten Bediensteten des Amtes der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Sicherheitstechnik im Krankenanstaltenbereich zu bestellen. Dieser hat auch die sicherheitstechnischen Interessen des Landes bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Krankenanstalten wahrzunehmen sowie Vorschläge für die Erlassung genereller sicherheitstechnischer Richtlinien zu erstellen.

(9) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten können sich zur Erfüllung der Aufgaben des Technischen Sicherheitsbeauftragten der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen betrauten Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung kostenlos bedienen, soweit es die personellen Gegebenheiten und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben zulassen. Die Landesregierung hat ferner die kostenlose meßtechnische Überprüfung der medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und technischen Einrichtungen in Fondskrankenanstalten durchzuführen.

Stand vor dem 06.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.12.2016

(1) Für jede Krankenanstalt ist eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Der Rechtsträger der Krankenanstalt kann sich für diesen Zweck auch fachlich geeigneter betriebsfremder Personen undoder Einrichtungen bedienen.

(2) Als fachlich geeignet im Sinne des Abs. 1 sind Absolventen einer Technischen Universität, einer facheinschlägigen Fachhochschule oder Höheren technischen Lehranstalt dann anzusehen, wenn sie auf dem Gebiete der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Eine Einrichtung gilt dann als fachlich geeignet, wenn sie sich zur Besorgung der Aufgaben als Technischer Sicherheitsbeauftragter derartiger Personen bedient.

(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Derartige Überprüfungen haben vor Inbetriebnahme der medizinischen Geräte (Apparaturen) und technischen Einrichtungen und in der Folge regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren, soferne kein anderes Prüfintervall durch gesetzliche Regelungen, einschlägige technische Bestimmungen und Normen oder Herstellerangaben vorgegeben ist, zu erfolgen. Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner jährlich einen schriftlichen Bericht (TSB-Bericht) über den sicherheitstechnischen Zustand der Geräte, Einrichtungen und technischen Anlagen zu erstellen. Der TSB-Bericht muss eine detaillierte Aussage über den sicherheitstechnischen Zustand, die Einhaltung der Prüf- und Wartungspflichten aller medizinischen und nichtmedizinischen Geräte und sonstigen Einrichtungen in für Patienten zugänglichen Bereichen sowie über alle sicherheitsrelevanten technischen Anlagen beinhalten. Der TSB-Bericht muss in der Krankenanstalt aufliegen und ist der Anstaltsleitung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Zu diesem Zweck hat er das Ergebnis der Überprüfung bzw. die festgestellten Mängel unverzüglich der Anstaltsleitung zur Behebung der Mängel bekanntzugeben.

(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner die Anstaltsleitung in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten (Apparaturen) und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

(6) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006 bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006 sowie mit den Brandschutzbeauftragten im Sinne der geltenden Brandschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.

(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die erstmalige Bestellung und jeden Wechsel in der Person des Technischen Sicherheitsbeauftragten der Landesregierung anzuzeigen. Mit Ausnahme einer Bestellung nach Abs. 9 ist auch die fachliche Eignung nachzuweisen.

(8) Die Landesregierung hat für die Koordination der Tätigkeit der Technischen Sicherheitsbeauftragten der Krankenanstalten sowie deren laufende Information einen fachlich geeigneten Bediensteten des Amtes der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Sicherheitstechnik im Krankenanstaltenbereich zu bestellen. Dieser hat auch die sicherheitstechnischen Interessen des Landes bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Krankenanstalten wahrzunehmen sowie Vorschläge für die Erlassung genereller sicherheitstechnischer Richtlinien zu erstellen.

(9) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten können sich zur Erfüllung der Aufgaben des Technischen Sicherheitsbeauftragten der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen betrauten Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung kostenlos bedienen, soweit es die personellen Gegebenheiten und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben zulassen. Die Landesregierung hat ferner die kostenlose meßtechnische Überprüfung der medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und technischen Einrichtungen in Fondskrankenanstalten durchzuführen.

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