§ 21a NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Abs. 3 für:Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Absatz 3, für:
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,
    2. 2.Ziffer 2private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, die gemäß § 32 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 32, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,
    zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. 2.Ziffer 2die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. 3.Ziffer 3die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. 4.Ziffer 4die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
    5. 5.Ziffer 5Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort,
    6. 6.Ziffer 6die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,
    7. 7.Ziffer 7Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichenspezielle Versorgungsbereiche je Standort. sowie
    8. 8.Ziffer 8die minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Betreuungsplätzen je Fachrichtung und Standort.
  4. (4)Absatz 4Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 3 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 3, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 05.12.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Abs. 3 für:Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Absatz 3, für:
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,
    2. 2.Ziffer 2private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, die gemäß § 32 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 32, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,
    zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. 2.Ziffer 2die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. 3.Ziffer 3die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. 4.Ziffer 4die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
    5. 5.Ziffer 5Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort,
    6. 6.Ziffer 6die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,
    7. 7.Ziffer 7Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichenspezielle Versorgungsbereiche je Standort. sowie
    8. 8.Ziffer 8die minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Betreuungsplätzen je Fachrichtung und Standort.
  4. (4)Absatz 4Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 3 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 3, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

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