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(2) Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Abs. 3 für:
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(3) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
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(4) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 3 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(5) Die Landesregierung hat den Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.
(2) Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Abs. 3 für:
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(3) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
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(4) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 3 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(5) Die Landesregierung hat den Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.