§ 21a NÖ KAG § 21a

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds fürin Fällen, in denen kein Einvernehmen über die Gesundheitsregionen in Niederösterreich nach Vorgabeverbindlich zu erklärenden Teile des ÖsterreichischenRegionalen Strukturplanes Gesundheit beschlossenen Regionalen Strukturpläne bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan (stationär und ambulant) für diese Gesundheitsregionendurch Verordnung zu erlassen, der. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages gemäß § 8 § 10 des GesundheitsBundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-ZielsteuerungsgesetzesGesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013BGBl. I Nr. 26/2017, befindetund des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und GroßgeräteplanungKrankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

(2) Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Abs. 3 für:

1.

öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,

2.

private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, die gemäß § 32 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,

zu erlassen.

(3) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort,

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,

5.

Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort,

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

7.

Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.

(4) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 3 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 2 Abs. 3 Z 3 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.

(5) Die Landesregierung hat den Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

Stand vor dem 04.12.2017

In Kraft vom 07.12.2016 bis 04.12.2017

(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds fürin Fällen, in denen kein Einvernehmen über die Gesundheitsregionen in Niederösterreich nach Vorgabeverbindlich zu erklärenden Teile des ÖsterreichischenRegionalen Strukturplanes Gesundheit beschlossenen Regionalen Strukturpläne bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan (stationär und ambulant) für diese Gesundheitsregionendurch Verordnung zu erlassen, der. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages gemäß § 8 § 10 des GesundheitsBundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-ZielsteuerungsgesetzesGesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013BGBl. I Nr. 26/2017, befindetund des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und GroßgeräteplanungKrankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

(2) Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Abs. 3 für:

1.

öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,

2.

private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, die gemäß § 32 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,

zu erlassen.

(3) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort,

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,

5.

Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort,

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

7.

Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.

(4) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 3 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 2 Abs. 3 Z 3 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.

(5) Die Landesregierung hat den Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

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