§ 22 NÖ KAG § 22

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Für jede Krankenanstalt ist eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Kaufmännischer Direktor) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei Verhinderung des Kaufmännischen Direktors muß dieser von einer geeigneten Person vertreten werden.

(2) Als geeignet im Sinne des Abs. 1 ist eine Person dann anzusehen, wenn sie auf dem Gebiete der Betriebsführung der Krankenanstalt besonders ausgebildet und erfahren sowie für eine leitende Stelle befähigt ist.

(3) Als besondere Ausbildung im Sinne des Abs. 2 gilt der Abschluss eines (Fach-) Hochschulstudiums der Wirtschaftswissenschaften oder der Rechtswissenschaften oder die erfolgreiche Absolvierung einer theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung im Ausmaß von zumindest 90 ECTS.

(4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung sind nachfolgende Fachgebiete verpflichtend zu absolvieren:

1.

Allgemeine Volkswirtschaftslehre

2.

Krankenhausbetriebswirtschaftslehre

3.

Finanzmanagement und Controlling

4.

Externes und internes Rechnungswesen

5.

Personalmanagement

6.

Prozess- und Projektmanagement

7.

Qualitäts- und Risikomanagement

8.

Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen

9.

Gesundheitsökonomie und Gesundheitspolitik

10.

Soziale Kompetenz

Es sind zumindest eine Projektarbeit sowie eine schriftliche Abschlussarbeit zu verfassen. Die Ausbildung kann in mehreren Teilseminaren erfolgen.

(5) Eine nicht den obenstehenden Kriterien entsprechende Ausbildung kann von der Landesregierung als ausreichend anerkannt werden, wenn die theoretische Ausbildung gemäß Abs. 4 zum überwiegenden Teil erfolgreich absolviert wurde und einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

(6) Nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung gemäß Abs. 4, darf im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit im kaufmännischen Bereich einer Krankenanstalt der Titel „akademischer Krankenhausbetriebswirt“ bzw. „akademische Krankenhausbetriebswirtin“ geführt werden. Bestehende Titel bleiben davon unberührt.

(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltsverwaltung und -leitung tätigen Personen Vorsorge zu treffen oder, soweit keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes der Krankenanstalt zu befürchten ist, ihnen die Inanspruchnahme solcher Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Ausbildung von Führungskräften im Verwaltungsdienst von Krankenanstalten im Sinne der Absätze 2 und 4 durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien sind insbesonders zu regeln:

a)

die Art und Dauer der Ausbildung,

b)

die Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung,

c)

der Lehrplan der Ausbildung,

d)

die vorzunehmenden Prüfungen,

e)

der Inhalt des Abschlußzeugnisses (Diplom),

f)

die aus der Absolvierung der Ausbildung erfließende Berufsbezeichnung, sowie

g)

die Anerkennung anderwertiger gleichartiger Ausbildungen.

(5) Die Ausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu enthalten und eine Ausbildungsdauer von mindestens 6 Monaten bis zu höchstens drei Jahren zu umfassen.

(6) Die Durchführung solcher Ausbildungslehrgänge ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Durchführung binnen 6 Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung nicht gewährleistet sind. Weiters ist die Durchführung zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

(7) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges und Ablegung der erforderlichen Prüfungen ist ein Abschlußzeugnis (Diplom) auszustellen, das die dem Ausbildungsziel entsprechende Berufsbezeichnung schlüssig zum Ausdruck bringt.

Stand vor dem 04.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 04.12.2017

(1) Für jede Krankenanstalt ist eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Kaufmännischer Direktor) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei Verhinderung des Kaufmännischen Direktors muß dieser von einer geeigneten Person vertreten werden.

(2) Als geeignet im Sinne des Abs. 1 ist eine Person dann anzusehen, wenn sie auf dem Gebiete der Betriebsführung der Krankenanstalt besonders ausgebildet und erfahren sowie für eine leitende Stelle befähigt ist.

(3) Als besondere Ausbildung im Sinne des Abs. 2 gilt der Abschluss eines (Fach-) Hochschulstudiums der Wirtschaftswissenschaften oder der Rechtswissenschaften oder die erfolgreiche Absolvierung einer theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung im Ausmaß von zumindest 90 ECTS.

(4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung sind nachfolgende Fachgebiete verpflichtend zu absolvieren:

1.

Allgemeine Volkswirtschaftslehre

2.

Krankenhausbetriebswirtschaftslehre

3.

Finanzmanagement und Controlling

4.

Externes und internes Rechnungswesen

5.

Personalmanagement

6.

Prozess- und Projektmanagement

7.

Qualitäts- und Risikomanagement

8.

Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen

9.

Gesundheitsökonomie und Gesundheitspolitik

10.

Soziale Kompetenz

Es sind zumindest eine Projektarbeit sowie eine schriftliche Abschlussarbeit zu verfassen. Die Ausbildung kann in mehreren Teilseminaren erfolgen.

(5) Eine nicht den obenstehenden Kriterien entsprechende Ausbildung kann von der Landesregierung als ausreichend anerkannt werden, wenn die theoretische Ausbildung gemäß Abs. 4 zum überwiegenden Teil erfolgreich absolviert wurde und einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

(6) Nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung gemäß Abs. 4, darf im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit im kaufmännischen Bereich einer Krankenanstalt der Titel „akademischer Krankenhausbetriebswirt“ bzw. „akademische Krankenhausbetriebswirtin“ geführt werden. Bestehende Titel bleiben davon unberührt.

(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltsverwaltung und -leitung tätigen Personen Vorsorge zu treffen oder, soweit keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes der Krankenanstalt zu befürchten ist, ihnen die Inanspruchnahme solcher Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Ausbildung von Führungskräften im Verwaltungsdienst von Krankenanstalten im Sinne der Absätze 2 und 4 durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien sind insbesonders zu regeln:

a)

die Art und Dauer der Ausbildung,

b)

die Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung,

c)

der Lehrplan der Ausbildung,

d)

die vorzunehmenden Prüfungen,

e)

der Inhalt des Abschlußzeugnisses (Diplom),

f)

die aus der Absolvierung der Ausbildung erfließende Berufsbezeichnung, sowie

g)

die Anerkennung anderwertiger gleichartiger Ausbildungen.

(5) Die Ausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu enthalten und eine Ausbildungsdauer von mindestens 6 Monaten bis zu höchstens drei Jahren zu umfassen.

(6) Die Durchführung solcher Ausbildungslehrgänge ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Durchführung binnen 6 Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung nicht gewährleistet sind. Weiters ist die Durchführung zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

(7) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges und Ablegung der erforderlichen Prüfungen ist ein Abschlußzeugnis (Diplom) auszustellen, das die dem Ausbildungsziel entsprechende Berufsbezeichnung schlüssig zum Ausdruck bringt.

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