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(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere die Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan bzw. verbindlich erklärten Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers ist zurückzunehmen oder abzuändern, wenn
a) | eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, | |||||||||
b) | der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 74 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist, | |||||||||
c) | Abteilungen oder andere Organisationseinheiten der NÖ Fondskrankenanstalt unwirtschaftlich geführt werden oder eine unterdurchschnittliche Auslastung im NÖ-weiten Vergleich vorliegt. |
(3) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Zur Zurücknahme ist die Landesregierung zuständig.
(5) Die Zurücknahme einer Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekannt zu geben.
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere die Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan bzw. verbindlich erklärten Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers ist zurückzunehmen oder abzuändern, wenn
a) | eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, | |||||||||
b) | der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 74 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist, | |||||||||
c) | Abteilungen oder andere Organisationseinheiten der NÖ Fondskrankenanstalt unwirtschaftlich geführt werden oder eine unterdurchschnittliche Auslastung im NÖ-weiten Vergleich vorliegt. |
(3) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Zur Zurücknahme ist die Landesregierung zuständig.
(5) Die Zurücknahme einer Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekannt zu geben.