§ 45 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden:

a)

ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden,

b)

das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter lit.a genannten Patienten und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),

c)

der Ersatz der allfälligen der Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten für die Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne dies nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – sowie für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –,

d)

eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),

e)

Ersatz der Kosten für vom Patienten gewünschte Sonderleistungen. Die Tarife der Sonderleistungen sind vom Rechtsträger kostendeckend zu ermitteln. § 51 Abs. 1 bis Abs. 4 und die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das ärztliche Honorar hat die Anstalt im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49g Abs. 5 berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Für die Einhebung des ärztlichen Honorars und den mit der Abrechnung und Weiterleitung des ärztlichen Honorars an die nachgeordneten Ärzte verbundenen Verwaltungsaufwand ist von der Anstalt eine Einhebungsvergütung im Ausmaß von 6 % vom ärztlichen Honorar einzubehalten. In den folgenden Absätzen ist unter dem ärztlichen Honorar der Betrag abzüglich dieser Einhebungsvergütung zu verstehen.

(3) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten in der Sonderklasse gebühren den nachgeordneten Ärzten mindestens 40 v.H. des ärztlichen Honorares. In diesem Betrag ist das Honorar des ständigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 erster Satz enthalten. Solange in der Abteilung kein Oberarzt beschäftigt ist, gebühren nachgeordneten Ärzten mindestens 20 v.H. des ärztlichen Honorars.

(4) Die Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte hat der Abteilungsleiter unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistung der einzelnen Ärzte vorzunehmen.

(5) Dem Vertreter eines Abteilungsleiters, Institutsvorstandes oder eines anderen zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes gebührt für die von ihm durchgeführten Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse 50 v.H. – bei Vertretung während des Erholungsurlaubes 80 v.H. – des ärztlichen Honorares abzüglich des Anteiles für nachgeordnete Ärzte gemäß Abs. 4. Handelt es sich um eine kurzfristige, im Interesse des Dienstes oder der Standesvertretung oder eine andere Abwesenheit bei jedoch ständiger Erreichbarkeit des Abteilungsleiters, so behält dieser den Anspruch auf das ärztliche Honorar gemäß Abs. 2. Unter Abwesenheit in diesem Sinne ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens vier mal 24 Stunden zu verstehen.

(6) Wenn ein Oberarzt oder Assistent den leitenden Arzt der Abteilung regelmäßig vertritt, gebühren ihm ständig 20 v.H. des ärztlichen Honorares, wovon bis zu einem Viertel den übrigen an der Abteilung tätigen Assistenten zugeteilt werden kann. Sind im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Assistenten als Vertreter eines leitenden Arztes einer Abteilung tätig, so entfällt auf jeden der Teilbetrag, der dem Zeitraum seiner Vertretungstätigkeit verhältnismäßig entspricht. Diese Regelung gilt für den Fall, daß der leitende Arzt einer Abteilung nicht nach den Vorschriften des Abs. 5 vorgehen will.

(7) Die Aufteilung der ärztlichen Honorare für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

a)

Werden diese Leistungen ausschließlich vom Abteilungsleiter beziehungsweise Leiter des Anstaltsambulatoriums erbracht, so entfällt die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte.

b)

Werden diese Leistungen ausschließlich von einem nachgeordneten Arzt oder einer Ärztegruppe erbracht, so stehen diesen die gesamten ärztlichen Honorare zu.

c)

Sind in einem Anstaltsambulatorium sowohl der Abteilungsleiter als auch die nachgeordneten Ärzte tätig, so gebühren beiden Teilen je die Hälfte des ärztlichen Honorares.

(8) Bestehende günstigere Vereinbarungen für die nachgeordneten Ärzte oder den Vertreter eines zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes werden dadurch nicht berührt.

(9) Im Falle einer nicht oder nicht vollständigen Anerkennung und Übernahme der vorgeschriebenen Sondergebühren und ärztlichen Honorare durch eine private Zusatzversicherung oder einen Selbstzahler ist vom Zahlungsverpflichteten detailliert schriftlich anzugeben und zu begründen, welche Teile der vorgeschriebenen Beträge nicht anerkannt und nicht übernommen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden:

a)

ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden,

b)

das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter lit.a genannten Patienten und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),

c)

der Ersatz der allfälligen der Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten für die Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne dies nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – sowie für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –,

d)

eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),

e)

Ersatz der Kosten für vom Patienten gewünschte Sonderleistungen. Die Tarife der Sonderleistungen sind vom Rechtsträger kostendeckend zu ermitteln. § 51 Abs. 1 bis Abs. 4 und die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das ärztliche Honorar hat die Anstalt im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49g Abs. 5 berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Für die Einhebung des ärztlichen Honorars und den mit der Abrechnung und Weiterleitung des ärztlichen Honorars an die nachgeordneten Ärzte verbundenen Verwaltungsaufwand ist von der Anstalt eine Einhebungsvergütung im Ausmaß von 6 % vom ärztlichen Honorar einzubehalten. In den folgenden Absätzen ist unter dem ärztlichen Honorar der Betrag abzüglich dieser Einhebungsvergütung zu verstehen.

(3) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten in der Sonderklasse gebühren den nachgeordneten Ärzten mindestens 40 v.H. des ärztlichen Honorares. In diesem Betrag ist das Honorar des ständigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 erster Satz enthalten. Solange in der Abteilung kein Oberarzt beschäftigt ist, gebühren nachgeordneten Ärzten mindestens 20 v.H. des ärztlichen Honorars.

(4) Die Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte hat der Abteilungsleiter unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistung der einzelnen Ärzte vorzunehmen.

(5) Dem Vertreter eines Abteilungsleiters, Institutsvorstandes oder eines anderen zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes gebührt für die von ihm durchgeführten Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse 50 v.H. – bei Vertretung während des Erholungsurlaubes 80 v.H. – des ärztlichen Honorares abzüglich des Anteiles für nachgeordnete Ärzte gemäß Abs. 4. Handelt es sich um eine kurzfristige, im Interesse des Dienstes oder der Standesvertretung oder eine andere Abwesenheit bei jedoch ständiger Erreichbarkeit des Abteilungsleiters, so behält dieser den Anspruch auf das ärztliche Honorar gemäß Abs. 2. Unter Abwesenheit in diesem Sinne ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens vier mal 24 Stunden zu verstehen.

(6) Wenn ein Oberarzt oder Assistent den leitenden Arzt der Abteilung regelmäßig vertritt, gebühren ihm ständig 20 v.H. des ärztlichen Honorares, wovon bis zu einem Viertel den übrigen an der Abteilung tätigen Assistenten zugeteilt werden kann. Sind im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Assistenten als Vertreter eines leitenden Arztes einer Abteilung tätig, so entfällt auf jeden der Teilbetrag, der dem Zeitraum seiner Vertretungstätigkeit verhältnismäßig entspricht. Diese Regelung gilt für den Fall, daß der leitende Arzt einer Abteilung nicht nach den Vorschriften des Abs. 5 vorgehen will.

(7) Die Aufteilung der ärztlichen Honorare für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

a)

Werden diese Leistungen ausschließlich vom Abteilungsleiter beziehungsweise Leiter des Anstaltsambulatoriums erbracht, so entfällt die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte.

b)

Werden diese Leistungen ausschließlich von einem nachgeordneten Arzt oder einer Ärztegruppe erbracht, so stehen diesen die gesamten ärztlichen Honorare zu.

c)

Sind in einem Anstaltsambulatorium sowohl der Abteilungsleiter als auch die nachgeordneten Ärzte tätig, so gebühren beiden Teilen je die Hälfte des ärztlichen Honorares.

(8) Bestehende günstigere Vereinbarungen für die nachgeordneten Ärzte oder den Vertreter eines zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes werden dadurch nicht berührt.

(9) Im Falle einer nicht oder nicht vollständigen Anerkennung und Übernahme der vorgeschriebenen Sondergebühren und ärztlichen Honorare durch eine private Zusatzversicherung oder einen Selbstzahler ist vom Zahlungsverpflichteten detailliert schriftlich anzugeben und zu begründen, welche Teile der vorgeschriebenen Beträge nicht anerkannt und nicht übernommen werden.

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