§ 54 NÖ KAG § 54

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der (Die) Versicherte ist bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008, verpflichtet, ausgenommen im ambulanten Bereich, eine Kostenbeteiligung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten. Die Kostenbeteiligung muss auch für den Aufnahme- und Entlassungstag geleistet werden, für den Transferierungstag jedoch nur einmal an die übernehmende Krankenanstalt. Die Kostenbeteiligung für den Transferierungstag ist zwischen der überstellenden und der übernehmenden Krankenanstalt in gleichen Teilen aufzuteilen.

(2) Die Kostenbeteiligung gemäß Abs. 1 beträgt für jeden Kalendertag 10 v.H. der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008. Die Kostenbeteiligungen sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze gemäß § 447f Abs. 1 dritter Satz des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 35/2001, anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen.

(3) Die Kostenbeteiligung ist von der NÖ Fondskrankenanstalt für Rechnung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuheben. Hinsichtlich der Einhebung sind die §§ 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden. Wird die festgesetzte Kostenbeteiligung nicht bezahlt, obliegt die weitere Einbringung dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

(4) Von der Kostenbeteiligung ist abzusehen,

1.

sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung an, übersteigen,

2.

für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,

3.

für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

34.

im Fall der stationären Aufnahme als Organspender,

45.

wenn der Versicherte von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit worden ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Der (Die) Versicherte ist bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008, verpflichtet, ausgenommen im ambulanten Bereich, eine Kostenbeteiligung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten. Die Kostenbeteiligung muss auch für den Aufnahme- und Entlassungstag geleistet werden, für den Transferierungstag jedoch nur einmal an die übernehmende Krankenanstalt. Die Kostenbeteiligung für den Transferierungstag ist zwischen der überstellenden und der übernehmenden Krankenanstalt in gleichen Teilen aufzuteilen.

(2) Die Kostenbeteiligung gemäß Abs. 1 beträgt für jeden Kalendertag 10 v.H. der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008. Die Kostenbeteiligungen sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze gemäß § 447f Abs. 1 dritter Satz des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 35/2001, anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen.

(3) Die Kostenbeteiligung ist von der NÖ Fondskrankenanstalt für Rechnung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuheben. Hinsichtlich der Einhebung sind die §§ 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden. Wird die festgesetzte Kostenbeteiligung nicht bezahlt, obliegt die weitere Einbringung dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

(4) Von der Kostenbeteiligung ist abzusehen,

1.

sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung an, übersteigen,

2.

für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,

3.

für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

34.

im Fall der stationären Aufnahme als Organspender,

45.

wenn der Versicherte von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit worden ist.

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