§ 56 NÖ KAG § 56

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Wenn Leistungen gemäß § 53 Abs. 2 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen sind nur der Kostenbeitrag (§ 45a) und die Kostenbeteiligung (§§ 54 und 54a).

Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren nach §§ 46 bis 48 zu tragen.

(2) Die Rechtsträger öffentlicher KrankenanstaltenSozialversicherungsträger sind verpflichtet, von den VersicherungsträgernRechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten alle personenbezogenen Daten zu verlangenübermitteln, die zur Einbringung ausständiger Pflege- und Sondergebührenforderungen nötig sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Wenn Leistungen gemäß § 53 Abs. 2 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen sind nur der Kostenbeitrag (§ 45a) und die Kostenbeteiligung (§§ 54 und 54a).

Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren nach §§ 46 bis 48 zu tragen.

(2) Die Rechtsträger öffentlicher KrankenanstaltenSozialversicherungsträger sind verpflichtet, von den VersicherungsträgernRechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten alle personenbezogenen Daten zu verlangenübermitteln, die zur Einbringung ausständiger Pflege- und Sondergebührenforderungen nötig sind.

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