§ 57 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Im übrigenÜbrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Anstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-PaßPass-Untersuchungen handelt sowie um Leistungen, die im Einvernehmen zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (Art. 20 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) ausgenommen wurden, sowie um Leistungen gemäß § 44 Abs. 2 handelt.

(2) In diesen Verträgen ist vor allem zu regeln:

a)

das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung den Rechtsträgern der Krankenanstalten zu entrichtetenden allfälligen Sondergebühren nach § 45 Abs. 1 lit. a, c, d und e,

b)

die Durchführung der Aufnahme der Versicherten, die Überprüfung der Identität des Patienten oder der Patientin, wobei die Überprüfung der Identität für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen ist, und die rechtmäßige Verwendung der e-card und

c)

die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laborbefunde, ferner in die ärztlichen Untersuchungen durch einen oder eine vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt oder Fachärztin.

(3) Den zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzten (§ 49 Abs. 5), die in einem öffentlich-rechtlichen oder dienstvertraglichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt stehen, gebührt für die Untersuchung und Behandlung von Versicherten von Sozialversicherungsträgern, mit denen Zusatzübereinkommen zum NÖ Krankenanstaltenvertrag i.S. des § 57 Abs. 2 abgeschlossen wurden, ein Anteil von 50 % der von den Sozialversicherungsträgern an die Rechtsträger geleisteten Sondergebühren gemäß § 57 Abs. 2 lit.a. Den an der Untersuchung und Behandlung dieser Versicherten mitwirkenden nachgeordneten Ärzten gebühren die im § 45 Abs. 3, 5 und 6 genannten Prozentsätze von den 50 % des Sondergebührenanteils der berechtigten Ärzte (§ 49 Abs. 5). Für die Aufteilung auf die im § 45 Abs. 3 genannten Ärzte ist § 45 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die mit öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, zu vereinbarenden LKF-Gebührenersätze (§ 49 Abs. 3) oder Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 45 Abs. 1) dürfen nicht niedriger sein als jene Gebühren, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche von Gebietskörperschaften betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden.

(5) Die gemäß § 148 Z.9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008, abgeschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(6) (entfällt)

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 07.12.2016 bis 17.11.2020

(1) Im übrigenÜbrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Anstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-PaßPass-Untersuchungen handelt sowie um Leistungen, die im Einvernehmen zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (Art. 20 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) ausgenommen wurden, sowie um Leistungen gemäß § 44 Abs. 2 handelt.

(2) In diesen Verträgen ist vor allem zu regeln:

a)

das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung den Rechtsträgern der Krankenanstalten zu entrichtetenden allfälligen Sondergebühren nach § 45 Abs. 1 lit. a, c, d und e,

b)

die Durchführung der Aufnahme der Versicherten, die Überprüfung der Identität des Patienten oder der Patientin, wobei die Überprüfung der Identität für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen ist, und die rechtmäßige Verwendung der e-card und

c)

die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laborbefunde, ferner in die ärztlichen Untersuchungen durch einen oder eine vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt oder Fachärztin.

(3) Den zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzten (§ 49 Abs. 5), die in einem öffentlich-rechtlichen oder dienstvertraglichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt stehen, gebührt für die Untersuchung und Behandlung von Versicherten von Sozialversicherungsträgern, mit denen Zusatzübereinkommen zum NÖ Krankenanstaltenvertrag i.S. des § 57 Abs. 2 abgeschlossen wurden, ein Anteil von 50 % der von den Sozialversicherungsträgern an die Rechtsträger geleisteten Sondergebühren gemäß § 57 Abs. 2 lit.a. Den an der Untersuchung und Behandlung dieser Versicherten mitwirkenden nachgeordneten Ärzten gebühren die im § 45 Abs. 3, 5 und 6 genannten Prozentsätze von den 50 % des Sondergebührenanteils der berechtigten Ärzte (§ 49 Abs. 5). Für die Aufteilung auf die im § 45 Abs. 3 genannten Ärzte ist § 45 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die mit öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, zu vereinbarenden LKF-Gebührenersätze (§ 49 Abs. 3) oder Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 45 Abs. 1) dürfen nicht niedriger sein als jene Gebühren, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche von Gebietskörperschaften betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden.

(5) Die gemäß § 148 Z.9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008, abgeschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(6) (entfällt)

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