§ 58a NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Schiedskommission gehören folgende Mitglieder an:

1.

ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte, als Vorsitzender. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien von der Landesregierung zu bestellen;

2.

ein vom HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied;

3.

ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten, der mit den rechtlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens betrauten Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;

4.

zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied die Landesregierung auf Vorschlag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds im Einvernehmen mit dem betroffenen Rechtsträger (wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, entsendet die Landesregierung den Vertreter) und ein Mitglied der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;

5.

für jedes gemäß Z 1 bis Z 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen und Fahrtkosten. Ferner haben sie Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von € 35,– pro Streitfall.

(4) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des AVG, BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, anzuwenden.

(5) Die Schiedskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls vorzusehen, daß die Schiedskommission bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, beschlußfähig ist und die Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung zum Beschluß erhoben, der der Vorsitzende beitritt.

(5a) Die Schiedskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(6) (entfällt)

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Der Schiedskommission gehören folgende Mitglieder an:

1.

ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte, als Vorsitzender. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien von der Landesregierung zu bestellen;

2.

ein vom HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied;

3.

ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten, der mit den rechtlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens betrauten Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;

4.

zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied die Landesregierung auf Vorschlag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds im Einvernehmen mit dem betroffenen Rechtsträger (wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, entsendet die Landesregierung den Vertreter) und ein Mitglied der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;

5.

für jedes gemäß Z 1 bis Z 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen und Fahrtkosten. Ferner haben sie Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von € 35,– pro Streitfall.

(4) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des AVG, BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, anzuwenden.

(5) Die Schiedskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls vorzusehen, daß die Schiedskommission bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, beschlußfähig ist und die Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung zum Beschluß erhoben, der der Vorsitzende beitritt.

(5a) Die Schiedskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(6) (entfällt)

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