Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG).
(2) Die Unfallversicherungs- und die Pensionsversicherungsträger einschließlich der Träger der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie des Trägers der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt. Dies gilt auch für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (§ 472 ASVG),und Bergbau sowie die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbstständigen als Träger der Krankenversicherung.
(1) Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG).
(2) Die Unfallversicherungs- und die Pensionsversicherungsträger einschließlich der Träger der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie des Trägers der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt. Dies gilt auch für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (§ 472 ASVG),und Bergbau sowie die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbstständigen als Träger der Krankenversicherung.