§ 59 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG).

(2) Die Unfallversicherungs- und die Pensionsversicherungsträger einschließlich der Träger der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie des Trägers der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt. Dies gilt auch für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (§ 472 ASVG),und Bergbau sowie die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbstständigen als Träger der Krankenversicherung.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG).

(2) Die Unfallversicherungs- und die Pensionsversicherungsträger einschließlich der Träger der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie des Trägers der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt. Dies gilt auch für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (§ 472 ASVG),und Bergbau sowie die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbstständigen als Träger der Krankenversicherung.

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