§ 70 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land NÖ hat an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für das Jahr 1997 mindestens jenen Beitrag zu leisten, den das Land NÖ zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr 1995 als Landesanteil geleistet hat (§ 70 Abs. 1, LGBl. 9440–11).

(2) Diese Beiträge des Landes Niederösterreich sind im jeweiligen Rechnungsjahr monatlich mit 80 % zu bevorschussen. Im jeweils darauffolgenden Rechnungsjahr sind die geleisteten Zahlungen gegenüber den nach den genehmigten Rechnungsabschlüssen zu leistenden Beträgen durch monatliche Nachzahlungen auszugleichen.

(3) Der Faktor, um den der Beitrag des Landes gemäß § 70 Abs. 1 erhöht wird, beträgt für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils 5 %. Die Landesregierung hat für die Jahre ab 2009 durch Verordnung den Faktor entsprechend der Maßgabe des Landesvoranschlages festzulegen, um den der Beitrag gemäß § 70 Abs. 1 erhöht wird.

(4) Das Land Niederösterreich hat die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten bei der Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung ihrer Krankenanstalten durch die Gewährung eines Beitrages bis zu 80 % des Aufwandes nach Maßgabe des Landeskrankenanstaltenplanes zu unterstützen. Zuwendungen einschließlich angebotener Darlehen von Seiten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung von Krankenanstalten sowie ebensolche Zuwendungen sonstiger Dritter sind vom Aufwand in Abzug zu bringen. Die Gewährung des Beitrages kann an Bedingungen geknüpft und insbesondere für den Fall der Auflassung der Krankenanstalt und den Wegfall des Öffentlichkeitsrechtes mit geeigneten Sicherstellungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen verbunden werden.

(5) Soweit der NÖ Krankenanstaltensprengel den Trägern öffentlicher Krankenanstalten gemäß § 72 Abs. 3 NÖ KAG vor dem 1. Jänner 2006 aufgrund eines für diesen Zweck abgeschlossenen Vertrages einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung dieser Krankenanstalten von bis zu 20 % des jeweiligen Aufwandes zu leisten hat, leistet das Land für den NÖ Krankenanstaltensprengel ab dem 1. Jänner 2006 aufgrund dieser Verträge tatsächlich zu leistende Beträge, sofern die Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig bekannt gegeben werden, ansonsten refundiert das Land die geleisteten Beträge.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Das Land NÖ hat an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für das Jahr 1997 mindestens jenen Beitrag zu leisten, den das Land NÖ zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr 1995 als Landesanteil geleistet hat (§ 70 Abs. 1, LGBl. 9440–11).

(2) Diese Beiträge des Landes Niederösterreich sind im jeweiligen Rechnungsjahr monatlich mit 80 % zu bevorschussen. Im jeweils darauffolgenden Rechnungsjahr sind die geleisteten Zahlungen gegenüber den nach den genehmigten Rechnungsabschlüssen zu leistenden Beträgen durch monatliche Nachzahlungen auszugleichen.

(3) Der Faktor, um den der Beitrag des Landes gemäß § 70 Abs. 1 erhöht wird, beträgt für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils 5 %. Die Landesregierung hat für die Jahre ab 2009 durch Verordnung den Faktor entsprechend der Maßgabe des Landesvoranschlages festzulegen, um den der Beitrag gemäß § 70 Abs. 1 erhöht wird.

(4) Das Land Niederösterreich hat die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten bei der Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung ihrer Krankenanstalten durch die Gewährung eines Beitrages bis zu 80 % des Aufwandes nach Maßgabe des Landeskrankenanstaltenplanes zu unterstützen. Zuwendungen einschließlich angebotener Darlehen von Seiten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung von Krankenanstalten sowie ebensolche Zuwendungen sonstiger Dritter sind vom Aufwand in Abzug zu bringen. Die Gewährung des Beitrages kann an Bedingungen geknüpft und insbesondere für den Fall der Auflassung der Krankenanstalt und den Wegfall des Öffentlichkeitsrechtes mit geeigneten Sicherstellungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen verbunden werden.

(5) Soweit der NÖ Krankenanstaltensprengel den Trägern öffentlicher Krankenanstalten gemäß § 72 Abs. 3 NÖ KAG vor dem 1. Jänner 2006 aufgrund eines für diesen Zweck abgeschlossenen Vertrages einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung dieser Krankenanstalten von bis zu 20 % des jeweiligen Aufwandes zu leisten hat, leistet das Land für den NÖ Krankenanstaltensprengel ab dem 1. Jänner 2006 aufgrund dieser Verträge tatsächlich zu leistende Beträge, sofern die Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig bekannt gegeben werden, ansonsten refundiert das Land die geleisteten Beträge.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten