§ 76 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.

(2) Zweck der Aufnahme ist

1.

die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

2.

die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,

3.

die Behandlung zur Vorsorge vor einer Verschlechterung oder

4.

die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 kann der Zweck der Aufnahme auch in der Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer Personen bestehen, wenn diese Gefahren mit der psychischen Krankheit in Zusammenhang stehen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 bis 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

(5) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

1.

Name der untergebrachten Personen,

2.

weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 Unterbringungsgesetz-UbG, BGBl. Nr. 155/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017) bei Personen nach Z 1,

3.

Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,

4.

anordnender Arzt,

5.

allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben. Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.

(6) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 5 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.

Stand vor dem 03.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.01.2020

(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.

(2) Zweck der Aufnahme ist

1.

die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

2.

die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,

3.

die Behandlung zur Vorsorge vor einer Verschlechterung oder

4.

die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 kann der Zweck der Aufnahme auch in der Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer Personen bestehen, wenn diese Gefahren mit der psychischen Krankheit in Zusammenhang stehen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 bis 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

(5) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

1.

Name der untergebrachten Personen,

2.

weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 Unterbringungsgesetz-UbG, BGBl. Nr. 155/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017) bei Personen nach Z 1,

3.

Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,

4.

anordnender Arzt,

5.

allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben. Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.

(6) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 5 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.

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