§ 80 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Geht eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt im Erbwege zur Gänze auf die im folgenden bezeichneten Personen über, können diese die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung weiter betreiben, wenn der Fortbetrieb binnen einem Monat nach Einantwortung der Landesregierung angezeigt wurde:

a)

auf den Ehepartner oder eingetragenen Partner bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

b)

auf minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste großjährigvolljährig geworden ist;

c)

auf die Witwe und minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste Deszendent großjährigvolljährig geworden ist(2) Steht einer der Deszendenten in Ausbildung zum Arzt, ist die Zeit, während der das Fortbetriebsrecht zulässig ist, bis dieser die Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.

(2) Steht einer der Deszendenten in Ausbildung zum Arzt, ist die Zeit, während der das Fortbetriebsrecht zulässig ist, bis dieser die Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.

(3) Auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung ein Jahr lang fortbetrieben werden. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB mit der Verwaltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem im Abs. 1 und 2 aufgezählten Personenkreis gehört.

(4) Wird das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. 1 zu Unrecht beansprucht, hat die Landesregierung dies durch Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Geht eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt im Erbwege zur Gänze auf die im folgenden bezeichneten Personen über, können diese die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung weiter betreiben, wenn der Fortbetrieb binnen einem Monat nach Einantwortung der Landesregierung angezeigt wurde:

a)

auf den Ehepartner oder eingetragenen Partner bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

b)

auf minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste großjährigvolljährig geworden ist;

c)

auf die Witwe und minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste Deszendent großjährigvolljährig geworden ist(2) Steht einer der Deszendenten in Ausbildung zum Arzt, ist die Zeit, während der das Fortbetriebsrecht zulässig ist, bis dieser die Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.

(2) Steht einer der Deszendenten in Ausbildung zum Arzt, ist die Zeit, während der das Fortbetriebsrecht zulässig ist, bis dieser die Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.

(3) Auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung ein Jahr lang fortbetrieben werden. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB mit der Verwaltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem im Abs. 1 und 2 aufgezählten Personenkreis gehört.

(4) Wird das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. 1 zu Unrecht beansprucht, hat die Landesregierung dies durch Bescheid festzustellen.

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