§ 83 NÖ KAG § 83

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl und die Standorte von militärischen Krankenanstalten werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt.

(2) Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung nach § 8 oder § 10c. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in Form einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit. d, e und f gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 lit. d, e und f gegeben sind.

(4) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 11 Abs. 1, §§ 12 bis 15, § 16 Abs. 1 lit. a bis i, Abs. 2 bis 5 und Abs. 8, § 16b Abs. 1 Z 1 bis 10, § 16c, § 17 Abs. 1 bis 5, § 18a Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 lit. a erster Satz, Abs. 1 lit. b, c, d und e, Abs. 3, § 19a, § 19c Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des 7. Abschnittes des AschG der 7. Abschnitt des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015, gilt, § 19e Abs. 1 bis 3a, Abs. 4 Z 1 bis 8 und 12, Abs. 5, Abs. 7 erster Halbsatz, Abs. 9 bis 12, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 1 und 2 und § 27b Abs. 1 und 2, § 27c Abs. 1, § 27d, § 28 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und 4, § 37, § 37a, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42 und § 84 anzuwenden.

(5) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

(6) Den öffentlichen Krankenanstalten sind für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem HeeresversorgungsgesetzHeeresentschädigungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2008BGBl. I Nr. 162/2015, die gemäß § 51 Abs. 3 festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.

(27) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Pflegekosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom BundessozialamtSozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister.

Stand vor dem 06.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.12.2016

(1) Die Zahl und die Standorte von militärischen Krankenanstalten werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt.

(2) Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung nach § 8 oder § 10c. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in Form einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit. d, e und f gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 lit. d, e und f gegeben sind.

(4) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 11 Abs. 1, §§ 12 bis 15, § 16 Abs. 1 lit. a bis i, Abs. 2 bis 5 und Abs. 8, § 16b Abs. 1 Z 1 bis 10, § 16c, § 17 Abs. 1 bis 5, § 18a Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 lit. a erster Satz, Abs. 1 lit. b, c, d und e, Abs. 3, § 19a, § 19c Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des 7. Abschnittes des AschG der 7. Abschnitt des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015, gilt, § 19e Abs. 1 bis 3a, Abs. 4 Z 1 bis 8 und 12, Abs. 5, Abs. 7 erster Halbsatz, Abs. 9 bis 12, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 1 und 2 und § 27b Abs. 1 und 2, § 27c Abs. 1, § 27d, § 28 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und 4, § 37, § 37a, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42 und § 84 anzuwenden.

(5) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

(6) Den öffentlichen Krankenanstalten sind für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem HeeresversorgungsgesetzHeeresentschädigungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2008BGBl. I Nr. 162/2015, die gemäß § 51 Abs. 3 festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.

(27) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Pflegekosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom BundessozialamtSozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister.

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