§ 91 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2a § 91 NÖbis 2e, 3 bis 12, 16a, 16c, 17, 18, 18a, 19 Abs KAG seit 18.12.2021 weggefallen. 1, 19a, 19c, 19d, 21a, 22a, 27a bis 27d, 28, 37a, 37b, 38 und 43 vorgesehen werden, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten erlassen werden.

Stand vor dem 18.12.2021

In Kraft vom 03.08.2021 bis 18.12.2021
(1) Für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2a § 91 NÖbis 2e, 3 bis 12, 16a, 16c, 17, 18, 18a, 19 Abs KAG seit 18.12.2021 weggefallen. 1, 19a, 19c, 19d, 21a, 22a, 27a bis 27d, 28, 37a, 37b, 38 und 43 vorgesehen werden, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten erlassen werden.

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