§ 93 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen§ 93 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. In diesen Fällen sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft nicht wirksam.

(2) Andere Personen oder Einrichtungen sind von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzuladen, zu konkretem Vorbringen Stellung zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen§ 93 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. In diesen Fällen sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft nicht wirksam.

(2) Andere Personen oder Einrichtungen sind von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzuladen, zu konkretem Vorbringen Stellung zu nehmen.

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