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Legende:
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(2) Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt/die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
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(4) Dem Patienten- und Pflegeanwalt/der Patienten- und Pflegeanwältin sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Das dem Patienten- und Pflegeanwalt/der Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem/dieser gegenüber weisungsgebunden.
(6) Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.
(2) Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt/die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
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(4) Dem Patienten- und Pflegeanwalt/der Patienten- und Pflegeanwältin sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Das dem Patienten- und Pflegeanwalt/der Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem/dieser gegenüber weisungsgebunden.
(6) Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.