§ 94 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Leitung der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder eine NÖ Patienten- und Pflegeanwältin zu bestellen§ 94 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die Landesregierung.

(3) Die Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt/die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

1.

er/sie die Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die Voraussetzungen für seine/ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.

Der abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwalt/Die abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwältin ist durch einen neuen/eine neue zu ersetzen.

(4) Dem Patienten- und Pflegeanwalt/der Patienten- und Pflegeanwältin sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Das dem Patienten- und Pflegeanwalt/der Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem/dieser gegenüber weisungsgebunden.

(6) Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Zur Leitung der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder eine NÖ Patienten- und Pflegeanwältin zu bestellen§ 94 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die Landesregierung.

(3) Die Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt/die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

1.

er/sie die Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die Voraussetzungen für seine/ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.

Der abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwalt/Die abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwältin ist durch einen neuen/eine neue zu ersetzen.

(4) Dem Patienten- und Pflegeanwalt/der Patienten- und Pflegeanwältin sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Das dem Patienten- und Pflegeanwalt/der Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem/dieser gegenüber weisungsgebunden.

(6) Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.

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