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(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 91 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist davon nicht berührt.
(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 91 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist davon nicht berührt.