§ 95 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten§ 95 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 91 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist davon nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten§ 95 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 91 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist davon nicht berührt.

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