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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.
(3) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land NÖ.
(4) Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.
(2) Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.
(3) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land NÖ.
(4) Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.