§ 102 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Entschädigungskommission prüft die vorgebrachten Begehren und gibt eine Empfehlung an den Geschäftsführer ab§ 102 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

einem Vertreter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesen zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung

2.

einer rechtskundigen Person

3.

einem Vertreter der ARGE der ärztlichen Direktoren der öffentlichen Krankenanstalten Niederösterreichs

4.

einem Vertreter des Dachverbandes der NÖ Patienten- Selbsthilfegruppen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.

(4a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Patienten-Entschädigungskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

1.

es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Entschädigungskommission ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, über den Ablauf der Sitzungen, über Richtlinien für die Abgabe von Empfehlungen und über die Protokollführung zu regeln.

(6a) Die NÖ Patienten-Entschädigungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.

(8) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Entschädigungskommission gebührt ein pauschaler Aufwandersatz, dessen Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist; die finanzielle Bedeckung erfolgt aus den Fondsmitteln.

(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen – unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit – der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekannt gewordenen Mitteilungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Entschädigungskommission prüft die vorgebrachten Begehren und gibt eine Empfehlung an den Geschäftsführer ab§ 102 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

einem Vertreter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesen zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung

2.

einer rechtskundigen Person

3.

einem Vertreter der ARGE der ärztlichen Direktoren der öffentlichen Krankenanstalten Niederösterreichs

4.

einem Vertreter des Dachverbandes der NÖ Patienten- Selbsthilfegruppen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.

(4a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Patienten-Entschädigungskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

1.

es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Entschädigungskommission ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, über den Ablauf der Sitzungen, über Richtlinien für die Abgabe von Empfehlungen und über die Protokollführung zu regeln.

(6a) Die NÖ Patienten-Entschädigungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.

(8) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Entschädigungskommission gebührt ein pauschaler Aufwandersatz, dessen Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist; die finanzielle Bedeckung erfolgt aus den Fondsmitteln.

(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen – unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit – der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekannt gewordenen Mitteilungen.

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