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(2) Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
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(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
(4a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Patienten-Entschädigungskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
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(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Entschädigungskommission ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, über den Ablauf der Sitzungen, über Richtlinien für die Abgabe von Empfehlungen und über die Protokollführung zu regeln.
(6a) Die NÖ Patienten-Entschädigungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.
(8) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Entschädigungskommission gebührt ein pauschaler Aufwandersatz, dessen Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist; die finanzielle Bedeckung erfolgt aus den Fondsmitteln.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen – unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit – der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekannt gewordenen Mitteilungen.
(2) Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
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(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
(4a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Patienten-Entschädigungskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
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(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Entschädigungskommission ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, über den Ablauf der Sitzungen, über Richtlinien für die Abgabe von Empfehlungen und über die Protokollführung zu regeln.
(6a) Die NÖ Patienten-Entschädigungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.
(8) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Entschädigungskommission gebührt ein pauschaler Aufwandersatz, dessen Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist; die finanzielle Bedeckung erfolgt aus den Fondsmitteln.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen – unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit – der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekannt gewordenen Mitteilungen.