§ 103 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Befassung des Fonds ist nur möglich, wenn nach außergerichtlicher Prüfung durch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft (insbesondere nach Anrufung der Schiedsstelle der NÖ Ärztekammer bzw§ 103 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen) eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. Daneben kann eine Leistung in Fällen gewährt werden, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um seltene, schwerwiegende Komplikationen handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt haben.

(2) Während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist die Befassung des Fonds ausgeschlossen.

(3) Ein Begehren auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Abklärung gemäß Abs. 1 beim Fonds zu stellen. Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu € 21.801,85. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist von der Entschädigungskommission im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze vorzuschlagen. Bei Vorliegen eines besonders gelagerten sozialen Härtefalles kann diese Höchstgrenze überschritten werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Entschädigungen aus dem Fonds besteht nicht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Eine Befassung des Fonds ist nur möglich, wenn nach außergerichtlicher Prüfung durch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft (insbesondere nach Anrufung der Schiedsstelle der NÖ Ärztekammer bzw§ 103 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen) eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. Daneben kann eine Leistung in Fällen gewährt werden, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um seltene, schwerwiegende Komplikationen handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt haben.

(2) Während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist die Befassung des Fonds ausgeschlossen.

(3) Ein Begehren auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Abklärung gemäß Abs. 1 beim Fonds zu stellen. Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu € 21.801,85. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist von der Entschädigungskommission im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze vorzuschlagen. Bei Vorliegen eines besonders gelagerten sozialen Härtefalles kann diese Höchstgrenze überschritten werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Entschädigungen aus dem Fonds besteht nicht.

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