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(2) Während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist die Befassung des Fonds ausgeschlossen.
(3) Ein Begehren auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Abklärung gemäß Abs. 1 beim Fonds zu stellen. Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu € 21.801,85. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist von der Entschädigungskommission im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze vorzuschlagen. Bei Vorliegen eines besonders gelagerten sozialen Härtefalles kann diese Höchstgrenze überschritten werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Entschädigungen aus dem Fonds besteht nicht.
(2) Während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist die Befassung des Fonds ausgeschlossen.
(3) Ein Begehren auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Abklärung gemäß Abs. 1 beim Fonds zu stellen. Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu € 21.801,85. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist von der Entschädigungskommission im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze vorzuschlagen. Bei Vorliegen eines besonders gelagerten sozialen Härtefalles kann diese Höchstgrenze überschritten werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Entschädigungen aus dem Fonds besteht nicht.