§ 104 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Erhält der Patient, nach dem Leistungen aus dem Fonds ausbezahlt wurden, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist er verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an den Fonds zurückzuzahlen§ 104 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.

(2) Im Einzelfall, insbesonders bei Vorliegen einer sozialen Härte, kann der Geschäftsführer nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission von der Verpflichtung zur Zurückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand nehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Erhält der Patient, nach dem Leistungen aus dem Fonds ausbezahlt wurden, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist er verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an den Fonds zurückzuzahlen§ 104 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.

(2) Im Einzelfall, insbesonders bei Vorliegen einer sozialen Härte, kann der Geschäftsführer nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission von der Verpflichtung zur Zurückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand nehmen.

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