§ 105 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten und die in den NÖ Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Organen des Fonds alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen§ 105 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Insbesondere sind auf Verlangen der Organe des Fonds Fotokopien der Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten und die in den NÖ Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Organen des Fonds alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen§ 105 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Insbesondere sind auf Verlangen der Organe des Fonds Fotokopien der Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.

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