§ 106 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu verarbeiten, sowie an Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten und an Gerichte im Zusammenhang mit der Rückzahlung von zuerkannten Entschädigungen zu übermitteln:

-

Daten aus der Krankengeschichte von Personen, die eine Entschädigung aus dem Fonds begehren sowie

-

Bankverbindungen von Personen, die eine Entschädigung aus dem Fonds begehren.

§ 106 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu verarbeiten, sowie an Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten und an Gerichte im Zusammenhang mit der Rückzahlung von zuerkannten Entschädigungen zu übermitteln:

-

Daten aus der Krankengeschichte von Personen, die eine Entschädigung aus dem Fonds begehren sowie

-

Bankverbindungen von Personen, die eine Entschädigung aus dem Fonds begehren.

§ 106 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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