§ 9 NÖ SVAG Einhebung

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.

(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.

(4) Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben(entfällt durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmenLGBl. Nr. 94/2016)

1.

den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes;

2.

die verbandsangehörigen Gemeinden;

3.

die Verbandsorgane und deren Aufgaben.

(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.

(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.

(4) Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben(entfällt durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmenLGBl. Nr. 94/2016)

1.

den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes;

2.

die verbandsangehörigen Gemeinden;

3.

die Verbandsorgane und deren Aufgaben.

(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.

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