§ 5 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern§ 5 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Es gelten § 9 Abs. 2 bis 4 und 6 und § 16 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere:

1.

Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten;

2.

Abschluss von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, deren Wert 5 % der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt;

3.

Durchführung der Abwicklung im Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern§ 5 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Es gelten § 9 Abs. 2 bis 4 und 6 und § 16 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere:

1.

Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten;

2.

Abschluss von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, deren Wert 5 % der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt;

3.

Durchführung der Abwicklung im Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes.

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