§ 6 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zum Verbandsobmann und dessen Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die der Verbandsversammlung angehören§ 6 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Es gelten § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 25 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.

(2) Dem Verbandsobmann obliegen:

1.

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe;

2.

Abrechnung und Abführung der eingehobenen Abgaben;

3.

Besorgung aller sonstigen vom Land übertragenen Aufgaben des Gemeindeverbandes;

4.

Erlassung von Verordnungen;

5.

Abschluss von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, deren Wert 5 % der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt;

6.

Besorgung aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan obliegen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Zum Verbandsobmann und dessen Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die der Verbandsversammlung angehören§ 6 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Es gelten § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 25 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.

(2) Dem Verbandsobmann obliegen:

1.

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe;

2.

Abrechnung und Abführung der eingehobenen Abgaben;

3.

Besorgung aller sonstigen vom Land übertragenen Aufgaben des Gemeindeverbandes;

4.

Erlassung von Verordnungen;

5.

Abschluss von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, deren Wert 5 % der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt;

6.

Besorgung aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan obliegen.

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