§ 7 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes, ob diese wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig geführt wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen§ 7 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Obmann, einem Obmannstellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen nicht gleichzeitig zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt werden.

(3) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Bericht der Verbandsversammlung anlässlich der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes, ob diese wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig geführt wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen§ 7 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Obmann, einem Obmannstellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen nicht gleichzeitig zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt werden.

(3) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Bericht der Verbandsversammlung anlässlich der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss vorzulegen.

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