§ 8 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes ist zunächst die Entschädigung im Ausmaß von 5% des abzuführenden Betrages gemäß § 9 Abs. 5 § 8 NÖdes NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes, LGBl.3620–0, heranzuziehen GVS seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der durch diese Entschädigung nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinde zur Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen. Der Berechnung sind die Einwohnerzahlen der jeweils letzten Volkszählung zu Grunde zu legen.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes ist auf Grund des Rechnungsabschlusses zu ermitteln. Der Rechnungsabschluss ist so zeitgerecht zu erstellen, dass er bis spätestens 30. April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres von der Verbandsversammlung beschlossen werden kann.

(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch die Entschädigung gemäß Abs. 1 und die geleisteten Vorauszahlungen (§ 9) nicht gedeckten Aufwand binnen drei Monaten nach Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes ist zunächst die Entschädigung im Ausmaß von 5% des abzuführenden Betrages gemäß § 9 Abs. 5 § 8 NÖdes NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes, LGBl.3620–0, heranzuziehen GVS seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der durch diese Entschädigung nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinde zur Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen. Der Berechnung sind die Einwohnerzahlen der jeweils letzten Volkszählung zu Grunde zu legen.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes ist auf Grund des Rechnungsabschlusses zu ermitteln. Der Rechnungsabschluss ist so zeitgerecht zu erstellen, dass er bis spätestens 30. April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres von der Verbandsversammlung beschlossen werden kann.

(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch die Entschädigung gemäß Abs. 1 und die geleisteten Vorauszahlungen (§ 9) nicht gedeckten Aufwand binnen drei Monaten nach Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss zu ersetzen.

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