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Legende:
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(2) Der Berechnung der Vorauszahlungen ist der Voranschlag des Gemeindeverbandes, der bis längstens 15. November des seiner Geltung vorausgehenden Kalenderjahres von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, zu Grunde zu legen.
(2) Der Berechnung der Vorauszahlungen ist der Voranschlag des Gemeindeverbandes, der bis längstens 15. November des seiner Geltung vorausgehenden Kalenderjahres von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, zu Grunde zu legen.