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(2) Die Kosten der Abwicklung sind vor der Aufteilung in Abzug zu bringen. Die Abwicklung ist durch den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verbandsvorstand durchzuführen. Der Verbandsvorstand bleibt jedenfalls, soweit es sich um Liquidation handelt, bis zur Abwicklung dieser im Amt.
(2) Die Kosten der Abwicklung sind vor der Aufteilung in Abzug zu bringen. Die Abwicklung ist durch den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verbandsvorstand durchzuführen. Der Verbandsvorstand bleibt jedenfalls, soweit es sich um Liquidation handelt, bis zur Abwicklung dieser im Amt.