§ 12 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist das verbleibende Vermögen auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe jenes Beitragsverhältnisses aufzuteilen, das für die Leistung des Kostenersatzes (§ 8 Abs. 2§ 12 NÖ) gilt GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Eine allenfalls notwendige Bewertung hat durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen.

(2) Die Kosten der Abwicklung sind vor der Aufteilung in Abzug zu bringen. Die Abwicklung ist durch den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verbandsvorstand durchzuführen. Der Verbandsvorstand bleibt jedenfalls, soweit es sich um Liquidation handelt, bis zur Abwicklung dieser im Amt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist das verbleibende Vermögen auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe jenes Beitragsverhältnisses aufzuteilen, das für die Leistung des Kostenersatzes (§ 8 Abs. 2§ 12 NÖ) gilt GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Eine allenfalls notwendige Bewertung hat durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen.

(2) Die Kosten der Abwicklung sind vor der Aufteilung in Abzug zu bringen. Die Abwicklung ist durch den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verbandsvorstand durchzuführen. Der Verbandsvorstand bleibt jedenfalls, soweit es sich um Liquidation handelt, bis zur Abwicklung dieser im Amt.

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