§ 13 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dritten Personen nach Maßgabe jenes Beitragsverhältnisses, das für die Leistung des Kostenersatzes (§ 8 Abs. 2§ 13 NÖ) gilt GVS seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dritten Personen nach Maßgabe jenes Beitragsverhältnisses, das für die Leistung des Kostenersatzes (§ 8 Abs. 2§ 13 NÖ) gilt GVS seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung.

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