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(2) Bis zur Bestellung des Verbandsobmannes durch die Verbandsversammlung besorgt der an Lebensjahren älteste Bürgermeister aus den verbandsangehörigen Gemeinden die Aufgaben des Verbandsobmannes bei nachträglicher Berichterstattung an die Verbandsversammlung. Ihm obliegt auch die Einberufung der Verbandsversammlung zur Bestellung der übrigen Verbandsorgane.
(3) § 1 Z 10 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2015§ 14 NÖ tritt mit 1GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 2016 in Kraft.
(4) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Bis zur Bestellung des Verbandsobmannes durch die Verbandsversammlung besorgt der an Lebensjahren älteste Bürgermeister aus den verbandsangehörigen Gemeinden die Aufgaben des Verbandsobmannes bei nachträglicher Berichterstattung an die Verbandsversammlung. Ihm obliegt auch die Einberufung der Verbandsversammlung zur Bestellung der übrigen Verbandsorgane.
(3) § 1 Z 10 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2015§ 14 NÖ tritt mit 1GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 2016 in Kraft.
(4) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.