§ 4 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Horn für Abwasserbeseitigung

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, § 11 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 13, Absatz 5,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, § 11 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16,, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 6,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 3,, 5, und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.

Stand vor dem 28.08.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.08.2024
(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, § 11 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 13, Absatz 5,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, § 11 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16,, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 6,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 3,, 5, und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.

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