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(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 28. Juni 2007 beschlossene Satzungsänderung (§§ 3, 10 und 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.
(3) Die von den Gemeinderäten der Gemeinden Altenburg und Horn beschlossene Satzungsänderung (§ 10 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.
(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 28. Juni 2007 beschlossene Satzungsänderung (§§ 3, 10 und 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.
(3) Die von den Gemeinderäten der Gemeinden Altenburg und Horn beschlossene Satzungsänderung (§ 10 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.