§ 10 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Fischatal

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 9. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

Stand vor dem 18.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.12.2017

(1) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 9. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

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