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(1) Die von der Verbandsversammlung am 29. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4 und § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von der Verbandsversammlung am 24. November 1989 und am 28. Juni 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg und Gresten- Land sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Juni 1992 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 bis 10, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15, § 17 Abs. 4 und § 18) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.
(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 lit.b, § 6 Abs. 1 und 5 Z 6, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3, 4, 5 [neu] und 8 [neu], § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(6) Der Beitritt der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Juni 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§§ 3 Abs.1 und 11 Abs. 5 und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.
(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.
(1) Die von der Verbandsversammlung am 29. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4 und § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von der Verbandsversammlung am 24. November 1989 und am 28. Juni 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg und Gresten- Land sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Juni 1992 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 bis 10, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15, § 17 Abs. 4 und § 18) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.
(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 lit.b, § 6 Abs. 1 und 5 Z 6, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3, 4, 5 [neu] und 8 [neu], § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(6) Der Beitritt der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Juni 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§§ 3 Abs.1 und 11 Abs. 5 und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.
(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.