§ 16 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk Zwettl

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 und § 17 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(4) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(8) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(12) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(13) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(14) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(16) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(18) Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 [neu], § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(22) Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(23) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(24) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schwarzenau, die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 durch die Gemeinde Zwettl-Niederösterreich, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(25) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.

(26) Die von den Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß Gerungs, Göpfritz an der Wild, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rapottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 16. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(27) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDer Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 und § 17 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  11. (11)Absatz 11Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.
  13. (13)Absatz 13Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  14. (14)Absatz 14Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  15. (15)Absatz 15Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.
  16. (16)Absatz 16Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  17. (17)Absatz 17Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  18. (18)Absatz 18Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 [neu], § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, [neu], Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 4,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.
  19. (19)Absatz 19Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.
  20. (20)Absatz 20Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
  21. (21)Absatz 21Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.
  22. (22)Absatz 22Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
  23. (23)Absatz 23Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
  24. (24)Absatz 24Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schwarzenau, die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 durch die Gemeinde Zwettl-Niederösterreich, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schwarzenau, die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 32, der NÖ Bauordnung 2014 durch die Gemeinde Zwettl-Niederösterreich, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  25. (25)Absatz 25Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.
  26. (26)Absatz 26Die von den Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß Gerungs, Göpfritz an der Wild, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rapottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 16. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Die von den Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß Gerungs, Göpfritz an der Wild, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rapottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 16. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  27. (27)Absatz 27Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  28. (28)Absatz 28Das Ausscheiden der Gemeinde Raabs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 12, 20) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinde Raabs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3, 12, 20) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.
  29. (29)Absatz 29Die Übertragung der Leistung von Hilfstätigkeiten für die verbandsangehörigen Gemeinden zur Unterstützung der von ihnen zu besorgenden Aufgaben, insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten, durch die Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich, ferner die Übertragung der Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Wassergebühr für die Wasserlieferung der Wasserversorgungsanlage Altpölla an die Wassergenossenschaft Wegscheid am Kamp für die Gemeinde Pölla sowie die von der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.Die Übertragung der Leistung von Hilfstätigkeiten für die verbandsangehörigen Gemeinden zur Unterstützung der von ihnen zu besorgenden Aufgaben, insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten, durch die Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich, ferner die Übertragung der Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Wassergebühr für die Wasserlieferung der Wasserversorgungsanlage Altpölla an die Wassergenossenschaft Wegscheid am Kamp für die Gemeinde Pölla sowie die von der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.

Stand vor dem 28.08.2024

In Kraft vom 23.12.2021 bis 28.08.2024
(1) Der Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 und § 17 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(4) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(8) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(12) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(13) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(14) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(16) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(18) Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 [neu], § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(22) Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(23) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(24) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schwarzenau, die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 durch die Gemeinde Zwettl-Niederösterreich, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(25) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.

(26) Die von den Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß Gerungs, Göpfritz an der Wild, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rapottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 16. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(27) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDer Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 und § 17 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  11. (11)Absatz 11Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.
  13. (13)Absatz 13Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  14. (14)Absatz 14Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  15. (15)Absatz 15Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.
  16. (16)Absatz 16Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  17. (17)Absatz 17Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  18. (18)Absatz 18Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 [neu], § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, [neu], Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 4,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.
  19. (19)Absatz 19Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.
  20. (20)Absatz 20Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
  21. (21)Absatz 21Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.
  22. (22)Absatz 22Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
  23. (23)Absatz 23Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
  24. (24)Absatz 24Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schwarzenau, die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 durch die Gemeinde Zwettl-Niederösterreich, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schwarzenau, die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 32, der NÖ Bauordnung 2014 durch die Gemeinde Zwettl-Niederösterreich, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  25. (25)Absatz 25Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.
  26. (26)Absatz 26Die von den Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß Gerungs, Göpfritz an der Wild, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rapottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 16. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Die von den Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß Gerungs, Göpfritz an der Wild, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rapottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 16. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  27. (27)Absatz 27Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  28. (28)Absatz 28Das Ausscheiden der Gemeinde Raabs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 12, 20) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinde Raabs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3, 12, 20) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.
  29. (29)Absatz 29Die Übertragung der Leistung von Hilfstätigkeiten für die verbandsangehörigen Gemeinden zur Unterstützung der von ihnen zu besorgenden Aufgaben, insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten, durch die Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich, ferner die Übertragung der Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Wassergebühr für die Wasserlieferung der Wasserversorgungsanlage Altpölla an die Wassergenossenschaft Wegscheid am Kamp für die Gemeinde Pölla sowie die von der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.Die Übertragung der Leistung von Hilfstätigkeiten für die verbandsangehörigen Gemeinden zur Unterstützung der von ihnen zu besorgenden Aufgaben, insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten, durch die Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich, ferner die Übertragung der Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Wassergebühr für die Wasserlieferung der Wasserversorgungsanlage Altpölla an die Wassergenossenschaft Wegscheid am Kamp für die Gemeinde Pölla sowie die von der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.

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