§ 25 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 7, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (neu), § 14 Abs. 5 (neu), § 15 (neu), § 16 Abs. 4 (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Absatz eins bis 4, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, (neu), Paragraph 14, Absatz 5, (neu), Paragraph 15, (neu), Paragraph 16, Absatz 4, (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 4, § 10) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 5 Einleitungssatz, § 7 Abs. 2 Z 3, § 10, § 12 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 5, Einleitungssatz, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins,, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Brunn am Gebirge, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Münchendorf, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Vösendorf wird genehmigt. Ferner werden die von der Verbandsversammlung am 10. April 2012 und am 2. Oktober 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von den Gemeinden Brunn am Gebirge, Münchendorf und Vösendorf beschlossenen Übertragungen der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Wassergebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Wiener Neudorf sowie das Ausscheiden der Gemeinde Maria Enzersdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben und der Wasserversorgungsabgaben wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2014 sowie am 9. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Wiener Neudorf beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben und des von der Gemeinde Maria Enzersdorf beschlossenen Ausscheidens hinsichtlich der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung, das Ausscheiden und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Hinterbrühl wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Hinterbrühl beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Das Ausscheiden der Gemeinde Guntramsdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Anlage A) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  11. (11)Absatz 11Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühr, der Abfallwirtschaftsabgabe und der Hundeabgabe für die Gemeinde Hennersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühr, der Abfallwirtschaftsabgabe und der Hundeabgabe für die Gemeinde Hennersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2017 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinde Münchendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinden Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hinterbrühl, Maria Enzersdorf, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinde Münchendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinden Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hinterbrühl, Maria Enzersdorf, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  13. (13)Absatz 13Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Kommunalsteuer und der Hundeabgabe der Gemeinde Gießhübl sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Oktober 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.
  14. (14)Absatz 14Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe (§§ 38, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe (Paragraphen 38,, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  15. (15)Absatz 15Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Vösendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  16. (16)Absatz 16Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe und der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinde Gaaden und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  17. (17)Absatz 17Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Maria Enzersdorf und die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.

(1) Die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 7, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (neu), § 14 Abs. 5 (neu), § 15 (neu), § 16 Abs. 4 (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 4, § 10) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 5 Einleitungssatz, § 7 Abs. 2 Z 3, § 10, § 12 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Brunn am Gebirge, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Münchendorf, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Vösendorf wird genehmigt. Ferner werden die von der Verbandsversammlung am 10. April 2012 und am 2. Oktober 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von den Gemeinden Brunn am Gebirge, Münchendorf und Vösendorf beschlossenen Übertragungen der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Wassergebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Wiener Neudorf sowie das Ausscheiden der Gemeinde Maria Enzersdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben und der Wasserversorgungsabgaben wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2014 sowie am 9. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Wiener Neudorf beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben und des von der Gemeinde Maria Enzersdorf beschlossenen Ausscheidens hinsichtlich der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung, das Ausscheiden und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Hinterbrühl wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Hinterbrühl beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(10) Das Ausscheiden der Gemeinde Guntramsdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Anlage A) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühr, der Abfallwirtschaftsabgabe und der Hundeabgabe für die Gemeinde Hennersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinde Münchendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinden Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hinterbrühl, Maria Enzersdorf, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Kommunalsteuer und der Hundeabgabe der Gemeinde Gießhübl sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Oktober 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe (§§ 38, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Vösendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

Stand vor dem 28.08.2024

In Kraft vom 11.07.2023 bis 28.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 7, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (neu), § 14 Abs. 5 (neu), § 15 (neu), § 16 Abs. 4 (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Absatz eins bis 4, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, (neu), Paragraph 14, Absatz 5, (neu), Paragraph 15, (neu), Paragraph 16, Absatz 4, (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 4, § 10) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 5 Einleitungssatz, § 7 Abs. 2 Z 3, § 10, § 12 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 5, Einleitungssatz, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins,, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Brunn am Gebirge, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Münchendorf, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Vösendorf wird genehmigt. Ferner werden die von der Verbandsversammlung am 10. April 2012 und am 2. Oktober 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von den Gemeinden Brunn am Gebirge, Münchendorf und Vösendorf beschlossenen Übertragungen der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Wassergebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Wiener Neudorf sowie das Ausscheiden der Gemeinde Maria Enzersdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben und der Wasserversorgungsabgaben wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2014 sowie am 9. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Wiener Neudorf beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben und des von der Gemeinde Maria Enzersdorf beschlossenen Ausscheidens hinsichtlich der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung, das Ausscheiden und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Hinterbrühl wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Hinterbrühl beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Das Ausscheiden der Gemeinde Guntramsdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Anlage A) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  11. (11)Absatz 11Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühr, der Abfallwirtschaftsabgabe und der Hundeabgabe für die Gemeinde Hennersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühr, der Abfallwirtschaftsabgabe und der Hundeabgabe für die Gemeinde Hennersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2017 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinde Münchendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinden Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hinterbrühl, Maria Enzersdorf, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinde Münchendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinden Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hinterbrühl, Maria Enzersdorf, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  13. (13)Absatz 13Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Kommunalsteuer und der Hundeabgabe der Gemeinde Gießhübl sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Oktober 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.
  14. (14)Absatz 14Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe (§§ 38, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe (Paragraphen 38,, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  15. (15)Absatz 15Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Vösendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  16. (16)Absatz 16Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe und der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinde Gaaden und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  17. (17)Absatz 17Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Maria Enzersdorf und die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.

(1) Die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 7, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (neu), § 14 Abs. 5 (neu), § 15 (neu), § 16 Abs. 4 (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 4, § 10) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 5 Einleitungssatz, § 7 Abs. 2 Z 3, § 10, § 12 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Brunn am Gebirge, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Münchendorf, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Vösendorf wird genehmigt. Ferner werden die von der Verbandsversammlung am 10. April 2012 und am 2. Oktober 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von den Gemeinden Brunn am Gebirge, Münchendorf und Vösendorf beschlossenen Übertragungen der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Wassergebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Wiener Neudorf sowie das Ausscheiden der Gemeinde Maria Enzersdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben und der Wasserversorgungsabgaben wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2014 sowie am 9. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Wiener Neudorf beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben und des von der Gemeinde Maria Enzersdorf beschlossenen Ausscheidens hinsichtlich der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung, das Ausscheiden und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Hinterbrühl wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Hinterbrühl beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(10) Das Ausscheiden der Gemeinde Guntramsdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Anlage A) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühr, der Abfallwirtschaftsabgabe und der Hundeabgabe für die Gemeinde Hennersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinde Münchendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinden Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hinterbrühl, Maria Enzersdorf, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Kommunalsteuer und der Hundeabgabe der Gemeinde Gießhübl sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Oktober 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe (§§ 38, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Vösendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

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